Geburt

Die Geburt eines Neugeborenen muss dem Standesamt des Geburtsorts binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird diese Anzeige der Geburt durch das Krankenhaus, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben.

Nach der Anzeige der Geburt erfolgt die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind beim Standesamt des Geburtsorts. Besitzt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft wird zeitgleich ein gebührenfreier Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt. Die Erstausstellung der Geburtsurkunde ist nur beim Geburtsstandesamt gebührenfrei und wird dort in der Regel persönlich übergeben.

Die Geburtsurkunde benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge oder als Nachweis für bestimmte persönliche Daten. In der Geburtsurkunde werden Name, Geschlecht, Geburtszeitpunkt, der Geburtsort sowie die Eltern einer Person festgehalten.

Anmeldung eines Neugeborenen
Mit der Geburtsbeurkundung erfolgt gleichzeitig auch die Wohnsitzanmeldung; d.h. für das Neugeborene ist eine zusätzliche Anmeldung NICHT erforderlich.

Beantragung weiterer Geburtsurkunden
Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust/Diebstahl oder eine mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde bzw. einer internationalen Geburtsurkunde bei jedem beliebigen Standesamt in Österreich stellen (siehe auch: Urkunden und Gebühren).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Vaterschaftsanerkennung

Ist ein Kind „unehelich“ geboren, das heißt nicht in aufrechter Ehe von Mutter und Vater, kann der Vater für das Kind eine Vaterschaftsanerkennung abgeben. Erst mit dem Vaterschaftsanerkenntnis wird der Vater im Personanstandsregister eingetragen und ist dann auf der Geburtsurkunde des Kindes angeführt. Die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.

Gemeinsame Obsorge

Die „Obsorge“ regelt die gesetzliche Vertretung eines Kindes. Kraft Gesetz ist die Mutter eines Kindes allein mit der Obsorge betraut, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

Vor dem Standesamt können die Mutter und der Vater des Kindes die „gemeisame Obsorge“ erklären. Diese ist bis zum 2. Lebensjahr gebührenfrei. Anderweitige Obsorgeregelungen müssen gerichtlich geklärt werden.

Der Nachweis über die gemeinsame Obsorge ist beispielsweise bei der Beantragung eines Ausweises oder anderen Behördengängen für das Kind notwendig.

Bitte informieren Sie sich vorab, welche rechtlichen Folgen bzw. Veränderungen eine gemeinsame Obsorge mit sich bringt. Gerne senden wir Ihnen auf Anfrage die aktuelle Rechtsinformation zu.

erstellt von rankweil veröffentlicht 20.11.2015, zuletzt geändert 16.12.2021