Neu geregelt: Baurestmassen - Verwertung und Entsorgung

Mit 1. Jänner 2016 trat im Bauwesen die neue Baurestmassenverordnung (Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. Nr. 181/2015) in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Materialeffizienz und der Kreislaufwirtschaft. Sie gilt für Bau- und Abbruchtätigkeiten und deren Abfälle, der Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen und bestimmten Recycling-Baustoffen bei denen die Abfalleigenschaft laut AWG 2002 endet.

 

Der Regelablauf eines Rückbaus kann Aufgrund der Voraussetzungen in drei verschiedene Abläufe unterteilt werden:

1) Bei einem Abbruch eines Bauwerks bei dem mehr als 100t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial anfallen, muss eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 von einer rückbaukundigen Person durchgeführt werden. Folglich wird ein Rückbaukonzept nach ÖNORM B 3151 erstellt.

2) Bei einem Abbruch eines Bauwerks bei dem mehr als 100t Bau- und Abbruchabfälle und ein Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500m³ anfallen, ist von einer externen Fachperson stattdessen eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 durchzuführen. Folglich wird ein Rückbaukonzept nach ÖNORM B 3151 erstellt.

3) Bei einem Abbruch eines Linienbauwerkes oder einer befestigten Fläche ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person nach  ÖNORM B 3151 durchzuführen. Alternativ dazu gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn eine Qualitätssicherung in Form einer chemisch-analytischen Untersuchung (z.B.: Bohrkernproben oder grundlegende Charakterisierung) vorliegt.

Der Bauherr, die rückbaukundige Person und die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind für die ordnungsgemäße Durchführung einer Schad- und Störstofferkundung, sowie für die Erstellung eines Rückbaukonzeptes verantwortlich. Die Erfüllung der Verpflichtung ist vom jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.

Die Dokumentation ist mindestens 7 Jahre lang nach Abschluss des Abbruchs aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs vor Ort zu trennen. Ist dies technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sind vor Ort zu trennen.

Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.

 

LINK:

Gesetze und Verordnungen für das Baustoff-Recycling

Baustoff Recycling Verband BRV