Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen). 

Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte (zB. Bauberechtigte). Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.

Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) beträgt 
500 %, für das übrige Grundvermögen (Grundsteuer B) beträgt der Hebesatz ebenfalls 500 %.

Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.5. eines jeden Jahres fällig. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. 



Gesetzliche Grundlage

Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr 149/1955

 

erstellt von rankweil veröffentlicht 20.11.2015, zuletzt geändert 29.12.2020