Schneeräumung

Von Räumfahrzeugen bis hin zu Haftungsfragen: Hier erfahren Sie wie die Straßen Rankweils im Winter sicher und schneefrei gehalten werden.

Jährlich werden bis zu 80 Tonnen Salz und 140 Tonnen Streusplitt auf dem rund 110 Kilometer langen Straßennetz und den 70 Kilometer Geh- und Radwegen im Gemeindegebiet ausgebracht.

Für den Winterdienst stehen der Marktgemeinde Rankweil fünf eigene Räumfahrzeuge zur Verfügung, sieben Fahrzeuge von externen Unternehmen unterstützen bei besonders starkem Schneefall. Ein schneereicher Winter verursacht durchschnittliche Kosten zwischen 100.000 und 150.000 Euro.

Streu- und Räumplan
Der Streu- und Räumplan richtet sich nach den Richtlinien der österreichischen Forschungsgesellschaft für Straßen, Schiene und Verkehr. Darin sind die Straßen je nach Nutzung klassifiziert.

Vorrang haben beispielsweise die Zufahrten zu Schulen, die Buslinien, oder die Zufahrt zum Krankenhaus. Die Räumung der Landesstraßen, auch im Rankweiler Ortsgebiet, obliegt der Straßenmeisterei des Landes. Treppen, Auf- und Abgänge, Straßenquerungen und Containerplätze werden von Mitarbeitern des Bauhofs händisch vom Schnee befreit.

Haftpflicht
Es ist untersagt, Schnee vom Gehsteig auf der Straße oder auf Nachbargrundstücken zu deponieren. Für Unfälle, die durch die Verletzung von Anrainerpflichten verursacht werden, haftet der oder die Grundstückseigentümer*in. Aus der Straßenverkehrsordnung ergeben sich für Anrainer*innen von Gehsteigen folgende Pflichten: „Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegen, entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.“

erstellt von Stefanie Kollmann-Obwegeser zuletzt geändert 28.08.2023